AGB OCTAGONS GmbH

I. Anwendung der Einkaufsbedingungen

1. Diese Bedingungen sind für alle Verträge gültig, die wir als Käufer oder Besteller abschließen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Abweichende Lieferbedingungen von Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung des Lieferanten bedingungslos akzeptieren, obwohl uns entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.

2. Die AGB’s bleiben auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten gültig, und zwar in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

3. Die Incoterms 2010 gelten zusätzlich, sofern sie nicht im Konflikt mit den AGB’s oder anderen Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten stehen.

4. Unsere gesetzlich festgelegten Rechte, die über den AGB’s hinausgehen, bleiben unbeeinflusst.

II. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

1. Der Vertrag wird durch unsere Bestellung oder den Lieferabruf wirksam, sofern der Lieferant nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Bestellung oder des Lieferabrufs schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot vorlegt. Die rechtzeitige Zustellung des Widerspruchs oder Gegenangebots an uns ist maßgebend. Solange die Bestellung nicht durch eine Auftragsbestätigung angenommen wird, in der die Bestellung vollständig akzeptiert wird, behalten wir uns das Recht vor, ohne Angabe von Gründen kostenlos von der Bestellung zurückzutreten. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn er vor Erhalt der Annahmeerklärung versandt wird. Abweichungen von Bestellungen sind klar zu kennzeichnen und bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um wirksam zu sein.

III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übermittelt wurden. Falls solche nicht vorhanden sind, gelten die Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten als maßgeblich.

2. Alle Lieferungen müssen den aktuellen DIN- und/oder VDE-Normen sowie den branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen entsprechen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Wir akzeptieren nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach vorheriger Absprache mit uns gestattet. Falls Teilmengen vereinbart sind, ist der Lieferant verpflichtet, uns bei jeder Teillieferung über die verbleibende Restmenge zu informieren.

4. Der Lieferant muss die geltenden Vorschriften für die Warenanlieferung an externe Lieferanten von uns beachten.

5. Nach Beendigung der Nutzung ist der Lieferant für die ordnungsgemäße Entsorgung der Ware auf eigene Kosten verantwortlich. Bei der Entsorgung müssen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

IV. Änderung der Leistung

1. Sollte es während der Vertragsdurchführung erforderlich oder zweckmäßig sein, von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation abzuweichen, muss der Lieferant uns umgehend darüber informieren. Wir werden dann schriftlich mitteilen, ob und gegebenenfalls welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vornehmen soll. Wenn
dadurch die Kosten für den Lieferanten bei der Vertragsdurchführung beeinflusst werden, sind sowohl wir als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Vergütung des Lieferanten zu fordern.

2. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Änderungen am Auftrag oder am Liefergegenstand in Bezug auf Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Falls dadurch die vereinbarten Lieferfristen nicht eingehalten werden können oder eine Preiserhöhung erforderlich ist, muss der Auftragnehmer uns umgehend darüber informieren und einen angemessenen Vorschlag für die Lieferfrist und/oder Preiserhöhung schriftlich unterbreiten.
Andernfalls gelten die ursprünglich vereinbarten Lieferfristen und Preise auch für den geänderten Auftrag.

V. Lieferzeit

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind bindend. Die Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Bestellung. Der Wareneingang bei uns oder beim von uns bestimmten Empfänger ist entscheidend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist. Sofern keine "frei Werk"-Lieferung (DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart wurde und wir uns bereit erklärt haben, den Transport der Ware zu übernehmen, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware rechtzeitig für Verladung und Versand bereitzustellen, unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit. In anderen Fällen haftet der Lieferant gemäß Absatz 4 für Lieferverzögerungen, die durch den Spediteur verursacht werden.

2. Sollte der Lieferant Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Liefertermins oder ähnliche Umstände erkennen, die ihn daran hindern können, termingerecht oder in der vereinbarten Qualität zu liefern, muss er uns umgehend benachrichtigen und die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung angeben.

3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen (mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen), unverschuldeten Betriebsstörungen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen und anderen unvermeidbaren Ereignissen in unserem Zuständigkeitsbereich sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse nicht
von erheblicher Dauer sind oder nur eine unerhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben, und dies unbeschadet unserer sonstigen Rechte.

4. Im Falle eines Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

5. Unabhängig davon haben wir das Recht, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche, jedoch maximal 5% des Gesamtauftragswerts der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden behalten wir uns ausdrücklich vor. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für den Lieferanten mit dem Eintritt des Verzugs. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungsverpflichtungen und den daraus resultierenden
Haftungen.

VI. Gefahrenübergang, Eigentumsübergang, Dokumente

1. Die Gefahr und das Eigentum an der Ware gehen auf uns über, sobald die Ware bei uns oder beim von uns bestimmten Empfänger abgeliefert wird. Wenn der Lieferant verpflichtet ist, die Ware in unserem Betrieb aufzustellen oder zu montieren, geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme auf uns über. Alle Lieferungen an uns müssen frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch uns unwirksam.

2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen müssen gleichzeitig mit dem Versand der Ware unter Angabe der Bestellnummer an uns gesendet werden. Um Verzögerungen bei unserer Bearbeitung zu vermeiden, sollten Rechnungen nicht den Warenlieferungen beigefügt werden, sondern separat per Post übermittelt werden.
Andernfalls gelten die Bestimmungen gemäß Punkt VII.3.

VII. Preise und Zahlung

1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, beinhaltet der Preis insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und den Transport bis zur von uns angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und andere öffentliche Abgaben.

2. Der Preis beinhaltet nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

3. Falls Rechnungen des Lieferanten weder unsere bestellende Abteilung und das Bestelldatum noch die dem Lieferanten mitgeteilte Bestellnummer erkennen lassen, wird die Zahlungsfrist um weitere 2 Wochen verlängert.

4. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung, insbesondere bei Mängeln, behalten wir uns das Recht vor, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, ohne dabei Rabatte, Skonti oder ähnliche Zahlungsvergünstigungen zu verlieren.

5. Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und dem Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung. Falls vereinbart wurde, dass der Lieferant Teilrechnungen stellen darf, wird für jede einzelne Teilrechnung, die innerhalb der vereinbarten Skontofrist beglichen wird, auch dann Skonto gewährt, wenn eine andere Teilrechnung oder die Schlussrechnung nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt wurde. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Prüfung der Rechnung, und im Falle von nachträglichen Beanstandungen. Die Ausstellung von Wechseln anstelle von Zahlungen bleibt vorbehalten. Ohne gesonderte Vereinbarung bleiben die gesetzlichen Verzugsfolgen hinsichtlich der Kaufpreisforderung unberührt. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, sofern wir keinen geringeren Schaden nachweisen.

6. Zahlungen erfolgen ausschließlich an den Lieferanten. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur zur Aufrechnung, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Mängelansprüche und Rückgriff

1. Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferte Ware dem neuesten Stand der Technik, den geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Falls der gelieferte Gegenstand diese Anforderungen nicht erfüllt, muss der Lieferant uns dies vor der Auslieferung mit
Angabe der Gründe mitteilen. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Lieferung innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach der Mitteilung des Lieferanten abzulehnen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.

2. Falls der Lieferant Bedenken hinsichtlich der von uns gewünschten Art der Ausführung hat, muss er dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

3. Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung basiert auf dem Lieferschein und beschränkt sich auf offensichtliche Mängel. Wir werden alle Lieferungen so bald wie möglich gemäß ordnungsgemäßem Geschäftsgang untersuchen und dem Lieferanten etwaige entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass wir keine Prüfpflicht haben und nicht zur Mängelanzeige verpflichtet sind. Trotz dieses Ausschlusses bleiben uns alle Rechtsansprüche erhalten. Dies gilt auch für Mängel, die sich erst nachträglich zeigen. Der Lieferant verzichtet ebenfalls auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Warenlieferungen, die aus einer Vielzahl gleicher Waren bestehen, sind wir nur verpflichtet, 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Falls die Waren aufgrund der Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe
von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Wenn einzelne Stichproben einer Warenlieferung mangelhaft sind, haben wir das Recht, vom Lieferanten entweder die Aussortierung der mangelhaften Stücke zu verlangen oder Mängelansprüche für die gesamte Warenlieferung geltend zu machen. Sollte aufgrund von Mängeln eine Untersuchung der Ware erforderlich
sein, die über das normale Maß der Wareneingangskontrolle hinausgeht, trägt der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung.

4. Falls die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen Mängel aufweisen, ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer freien Wahl entweder durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung Gewährleistung zu leisten. Wenn der Mangel nicht unerheblich ist, haben wir auch das Recht, anstelle der genannten Gewährleistungsmaßnahmen den Vertrag aufzulösen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Mängelbeseitigung entweder selbst vorzunehmen oder von einem Dritten durchführen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Es wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, bis der Lieferant das Gegenteil beweist. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der Mangel erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der Übergabe auftritt.
Der Lieferant haftet uns gegenüber vollständig für sämtliche direkten oder indirekten Schäden, die aufgrund von angelhaften Lieferungen oder Leistungen, Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen,
Unterlieferungen oder aus anderen vom Lieferanten zu verantwortenden Gründen entstehen. Der Lieferant ist zur vollständigen Erstattung aller in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Kosten, die im Zusammenhang mit der Feststellung oder Behebung von Mängeln entstehen, einschließlich Material- und Personalkosten, sowie für frustrierte Material- und Personalaufwendungen und sonstige Kosten, die durch Mängel verursacht werden. Sub- und Zulieferanten des Lieferanten gelten in jedem Fall als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten, so dass der Lieferant für deren Verschulden genauso haftet wie für sein eigenes. Der Lieferant garantiert, dass uns für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Abnahme der Gesamtanlage durch den Endabnehmer (unseren Auftraggeber) oder maximal 36 Monate ab Endauslieferung gemäß Bestellung Ansprüche bei Mängeln zustehen. Wenn die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung in unseren Maschinen oder Produkten beschafft wird, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewährleistungsfrist für das Produkt, in dem die Ware eingebaut ist, beginnt, spätestens jedoch sechs Monate nach der Lieferung der Ware an uns.

5. Der Lieferant übernimmt die Haftung und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsmängeln der Ware frei.

6. Die Verjährung der Ansprüche wird gehemmt, solange sich die Ware zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Beauftragten befindet.

7. Wenn Teile der Lieferung innerhalb der Verjährungsfrist repariert oder instand gesetzt werden, beginnt die Verjährungsfrist für diese Teile neu zu laufen, sobald der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

8. Falls wir aufgrund von Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware von Dritten in Anspruch genommen werden, haben wir das Recht auf Rückgriff gegenüber dem Lieferanten. Die vorherigen Absätze gelten entsprechend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die für die Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu erstatten.

9. Die Entgegennahme der Ware sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und beanstandeter Ware stellen keine Genehmigung der Lieferung dar und bedeuten keinen Verzicht unsererseits auf Mängelansprüche.

IX. Haftung, insbesondere Produkthaftung

1. Die Haftung des Lieferanten unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesen AGB’s nichts Abweichendes festgelegt ist.

2. Falls wir aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen werden, hat der Lieferant uns von solchen Ansprüchen freizustellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des gelieferten Vertragsgegenstandes des Lieferanten verursacht wurde. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für erforderliche
Rückrufaktionen und die Rechtsverfolgung in angemessenem Umfang zu erstatten.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Zu Beginn des Vertrags und auf Verlangen müssen wir vom Lieferanten eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2.500.000,00 pro Haftungsfall nachgewiesen bekommen. Der Versicherungsschutz muss auch nach vollständiger Erfüllung der vertraglichen Pflichten beider Seiten für einen
Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der verarbeiteten Liefergegenstände durch uns aufrechterhalten werden. Der Lieferant tritt hiermit bereits im Voraus alle Ansprüche aus der Produkthaftpflichtversicherung einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Falls die Abtretung gemäß
dem Versicherungsvertrag nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Unsere weiteren Ansprüche bleiben davon unberührt.

4. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant dazu verpflichtet, seine Liefergegenstände dauerhaft so zu kennzeichnen, dass sie eindeutig als seine Produkte erkennbar sind.

X. Rücktritt vom Vertrag
Im Falle von Vertragsverletzungen können wir nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist (normalerweise 14 Tage) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Eine angemessene Nachfrist kann auch durch eine Mahnung zur
Vertragserfüllung gesetzt werden. Vertragsverletzungen umfassen insbesondere Verzögerungen bei Zwischen- oder Endterminen, nicht genehmigte Unterauftragsvergaben oder Mängel, die die Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber unseren Vertragspartnern gefährden. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die unterlassenen oder unzureichend
erbrachten Lieferungen und Leistungen entweder selbst (Selbstvornahme) oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. Die entstehenden Kosten können wir entweder direkt in Rechnung stellen oder von den nächsten fälligen Zahlungen an den Lieferanten abziehen.

XI. Schutzrechte

1. Der Lieferant trägt die Verantwortung dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, Verarbeitung oder Verwendung durch uns Schutzrechte Dritter verletzt, einschließlich Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen.

2. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei und übernimmt alle damit verbundenen Kosten.

3. Wenn es Schutzrechte Dritter gibt, die dem entgegenstehen, ist der Lieferant auf eigene Kosten dafür verantwortlich, die erforderliche Zustimmung oder Genehmigung des Berechtigten für die Weiterlieferung, Verarbeitung und Verwendung zu erhalten, die auch für uns wirksam ist.

XII. Beistellungen, Werkzeuge

1. An allen vom Lieferanten beigestellten Teilen behalten wir das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung dieser Teile erfolgen für unsere Rechnung. Falls die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, die uns nicht gehören, verarbeitet wird, erwerben wir anteiliges Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Das gleiche gilt, wenn die Gegenstände so verbunden oder vermischt werden, dass unser Eigentum verloren geht. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen kostenlos für uns.

2. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, die von uns beigestellten Teile auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Wenn ein von uns beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört wird, haftet der Lieferant auch für Reparatur oder Ersatz des beigestellten Teils.

3. Wir behalten das Eigentum an Werkzeugen, die von uns bezahlt oder bereitgestellt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.

XIII. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, streng geheim zu halten und nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden, es sei denn, diese Informationen sind bereits öffentlich bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig entwickelt worden. Geschützte Informationen umfassen insbesondere technische Daten, Mengenangaben, Preise sowie Informationen über Produkte, Produktentwicklungen, laufende und zukünftige Forschungsund Entwicklungsprojekte und alle Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.

2. Der Lieferant ist außerdem dazu verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und sie nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber offenzulegen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht bereits öffentlich bekannt sind.

3. Der Lieferant ist auch dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer entsprechend den Geheimhaltungsverpflichtungen verpflichtet werden.

4. Auf unser jederzeitiges Verlangen, spätestens jedoch bei Vertragsende, sind alle Informationen, die von uns stammen (einschließlich eventuell angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen), sowie geliehene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben, es sei denn, der Lieferant benötigt sie noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Wir behalten uns alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen vor, einschließlich Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern usw.

5. Erzeugnisse, die auf der Grundlage von von uns stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder ähnlichem oder auf Basis als vertraulich gekennzeichneter Informationen hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Insbesondere dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden

XIV. Schlussbestimmungen

1. Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weitergeben.

2. Im Falle der Zahlungseinstellung des Lieferanten, der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Erfüllungsort ist die Lieferadresse, die in unserer Bestellung angegeben ist.

4. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen).

5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

6. Der Gerichtsstand ist Zürich. Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Klagen auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu erheben.

Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche, jedoch maximal 5%



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Telefon: +41 43 430 06 00
E-Mail: info@octagons.ch

Adresse: Octagons AG
Dufourstrasse 49
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